Energiegemeinschaft Nordstrom (NÖ)
Versorgungsbereich: Trafostation Türnau
Ersparnis 57% des Netzentgeltes, da Erzeugungsanlage und Verbrauche an der selben Trafostation hängen. Entfall der Elektrizitätsabgabe und es Ökostromförderbeitrages. Bei Lokalen Energiegemeinschaften bleibt die Wertschöpfung in unmittelbarer Nähe des Erzeugers, im der eigenen Ortschaft bzw. Stadt. Das Kapital kommt regionalen Arbeitskräften zu Gute und fließt nicht ins Ausland oder zu Großkonzernen ab. Hier gilt des Slogan „Fahr nicht fort, kauf im Ort“. Noch kleinerer ökologischer Fußabtritt des Stromes.
Ing. Andreas Proll
Obmann
Alternative Energy Energiegemeinschaft Nordstrom
„Die Firma Alternative Energy wurde gegründet, um regional erzeugten umweltfreundlichen Strom von erneuerbaren Energiequellen anzubieten und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Hier sollten Sie Strom kaufen, da wir nachhaltige Energieprodukte anbieten, die die Umwelt schonen und langfristig Kosten sparen können. Unsere transparenten Tarife und unser Engagement für erneuerbare Energien machen uns zu einer vertrauenswürdigen Wahl für umweltbewusste Verbraucher.“
Statuten
des Vereins Alternative Energy Energiegemeinschaft Nordstrom
für eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des 6. Teils (§§ 79, 80) des geplanten Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG)
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen ”Alternative Energy Energiegemeinschaft Nordstrom“.
1.2. Er hat seinen Sitz in Haugschlag und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landes Niederösterreich.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ein gemeinnütziger Verein und bezweckt, den Vereinsmitgliedern ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen, indem Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, die eigenerzeugte Energie verbraucht, gespeichert und verkauft wird.
2.2. Darüber hinaus erbringt der Verein gegenüber seinen Mitgliedern auch Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Energie. Die Mitgliedschaft verpflichtet nicht zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages, die Mitgliedschaft ist gratis.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
3.2. Als ideelle Mittel dienen
a. Information und Beratung von Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Vereinszweck
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie
b. Förderungen, insbesondere aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG)
c. Bürgerbeteiligung
d. Sonstige Zuwendungen, z.B. Spenden
e. Mitgliedsbeiträge; derzeit Null Euro
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a. Ordentliche Mitglieder: das sind jene, die aktiv im Verein mitarbeiten;
b. Außerordentliche Mitglieder: das sind jene, die nicht aktiv im Verein mitarbeiten;
c. Ehrenmitglieder: das sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden;
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und kleine oder mittlere Unternehmen (im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl.L124 vom 25.03.2003, S.36) werden, deren Haupttätigkeit nicht die Erzeugung von und Versorgung mit Energie ist. Die Teilnahme am Verein darf für die Unternehmen nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
5.2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds ist, dass das Mitglied Netzbenutzer im Sinne des § 7 Absatz 1 Ziffer 49 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) ist, über mindestens einen Zählpunkt im Sinne des § 7 Absatz 1 Ziffer 83 ElWOG 2010 verfügt und sämtliche diesbezüglich relevanten Vorschriften, insbesondere die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Energiegemeinschaft, einhält.
5.3. Voraussetzung ist weiters, dass hinsichtlich eines Zählpunktes keine Mitgliedschaft in einer anderen, eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betreibenden Rechtsperson besteht.
5.4. Versorger und Lieferanten im Sinne des ElWOG2010 oder Unternehmen, an denen Elektrizitätsunternehmen im gesellschaftsrechtlichen Sinne hauptbeteiligt sind, sind von der Mitgliedschaft in dem Verein ausgeschlossen.
5.5. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.6. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
5.7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann täglich erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich (per Einschreiben an Andreas Proll oder per E-Mail an andreas.proll@a1.netmitgeteilt werden. Der Austritt wird mit Ablauf des auf die Zustellung der Kündigungserklärung folgenden Werktages wirksam.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5. Der Ausschluss kann auch bei Verlust des Zählpunktes, der die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, erfolgen.
6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu beanspruchen, insbesondere Energie zu beziehen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.7. Die Mitglieder sind zur pünktlichen und vollständigen Zahlung sämtlicher sie betreffender Beträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Vereinsorgane
8.1. Organe des Vereins sind
a. die Generalversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Rechnungsprüfer und
d. das Schiedsgericht.
9. Die Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e. Beschluss eines im Sinne dieser Statuten gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen im Sinne dieser Statuten gerichtlich bestellten Kurator.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Generalversammlung
10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in und deren allfälligen Stellvertreter/in.
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Im Fall des Ablaufs der Funktionsperiode endet die Funktion erst mit rechtskräftiger Bestellung eines neuen Vorstands.
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den in diesen Statuten vorgesehenen Fällen;
d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e. Verwaltung des Vereinsvermögens;
f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
h. Festlegung der Bezugs- und Verkaufstarife, wobei sämtliche Mitglieder gleich zu behandeln sind; bei Vorliegen sachlicher Gründe, die transparent sein müssen, kann eine Ungleichbehandlung nach Mitgliederarten (Punkt 4.) erfolgen;
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in 13.3. Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.6. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.7. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.8. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
14. Rechnungsprüfer
14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen hinsichtlich des Vorstands über die Beendigung der Funktion, die Enthebung und den Rücktritt sinngemäß.
15. Schiedsgericht
15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. Freiwillige Auflösung des Vereins
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen/ Das verbleibende Vermögen ist für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.