Zum Beginn
Diese AGBs regeln die Lieferung von elektrischer Energie durch Alternative Energy BEG, im folgenden kurz „BEG“ genannt, und gelten für Haushalte,
Landwirtschaften und Unternehmen.
I. Vertragsgegenstand oder was anderes
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von, vorzugsweise erneuerbarer, elektrischer Energie durch BEG an den Kunden um dessen Eigenbedarf zu
decken. Sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem nach den Marktregeln, früheste möglichen Zeitpunkt. Erfüllungsort ist
der technisch geeignete Einspeisepunkt der Kundenanlage. Mit Lieferbeginn wird der Kunde Mitglied der Vereins Alternative Energy Bürgerenergiegemeinschaft.
Die Netznutzung und Netzdienstleistungen bilden keinen Gegenstand des Vertrages.
II. Vertragsabschluss, Lieferbeginn, Vollmacht, Rücktrittsrecht
1. Die Belieferung/Einspeisung beginnt nach:
a) Annahme der Anfrage im Smartmeterportal des Netzbetreibers.
b) Unterfertigung der Energiebezugsvereinbarung
c) (nur bei Einspeisung) Unterfertigung der Vereinbarung über Nutzung von Energieerzeugungsanlagen.
d) Unterfertigung des SEPA- Einziehungsauftrages
2. Die BEG behält sich das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und ohne Angabe von Gründen die Vertragsannahme abzulehnen.
3. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, erfolgt die Belieferung zum frühest möglichen Zeitpunkt.
4. Alle für dieTeilnahme an der BEG notwendigen Daten können elektronisch übermittelt werden. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem
Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und
kann mittels eindeutiger Formulierung per Brief oder E- Mail erfolgen.
III. Strompreise, Vergütung, Abrechnung
1. Das Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie richtet sich nach den entsprechend vereinbarten Preisen. Die Entgelte verstehen sich als reine
Energiepreise. Änderungen des Preises, die Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben wie Steuern, Abgaben, Gebühren, Änderungen der Umsatzsteuer,
welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, u.Ä. berechtigen die BEG zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises.
Diese Änderungen werden dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder per E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene
E-Mail-Adresse mitgeteilt. Widerspricht der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung, endet
der Vertrag binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum folgenden Monatsletzten, wobei
bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. der vereinbarte Preis gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist
von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Bedingungen ab dem, in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor
dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
2. Alle dem örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte (insbesondere Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Entgelt für
Messleistungen) samt Steuern, Gebühren und Abgaben sind in der Rechnung nicht enthalten. Der Kunde bleibt hinsichtlich dieser Entgelte Schuldner
des Netzbetreibers.
3. Die Abrechnung erfolgt monatlich oder quartalsweise anhand des vom Netzbetreiber festgestellten Lieferumfanges. Für die Erfassung dieser Daten
gelten die jeweiligen Bedingungen des entsprechenden Netzbetreibers. Die BEG ist berechtigt, monatlich oder quartalsweise die offene Forderung
mittels SEPA-Einziehungsauftrages abzubuchen. Dem Kunden ist darauf hin innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche
Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Bei dem SEPA Mandat lösen wir eine einmalige Kautionszahlung
in der Höhe von 50 € je Bezugszählpunkt aus. (bei Großverbrauchern mehr). Diese dient dem Abprüfen der Liquidität der Teilnehmer
und deren angegebenen Bankdaten. Außerdem ist die Kaution eine Sicherheit für die eingespeisten Strommengen der Erzeuger (z.B. PV Anlagen
Besitzer). Im Falle einesAustritts aus den Energiegemeinschaften wird diese Kaution (abzüglich der offenen Forderungen) vollständig zurückbezahlt.
Eine Verzinsung erfolgt nicht. Der Kunde ist verpflichtet, der BEG unverzüglich über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift,
Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten zu informieren.
IV. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen
Änderungen dieser Lieferbedingungen sowie Änderungen des Strompreises, die nicht aufgrund der Änderung von gesetzlichen Vorgaben (siehe Pkt. III.1)
vorgenommen werden, müssen dem Kunden, schriftlich in einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben oder per E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene
E-Mail-Adresse, als Änderungskündigung mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung
beim Kunden, endet der Vertrag binnen einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum
folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. der vereinbarte Preis gelten. Widerspricht
der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Bedingungen ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen
Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen
fortgesetzt. Für Verbraucher im Sinne des KSchG darf eine Preiserhöhung frühestens zwei Monate nach Vertragsbeginn erfolgen.
V. Ausnahmen von der Lieferverpflichtung
Folgende Gründe, die nicht im Einflussbereich der BEG liegen, können dazu führen, dass es unter Umständen zu einer Unterbrechung der Lieferung
kommen kann:
1. höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, etc.
2. Hindernisse, die sich im Bereich des Netzbetreibers oder des Kunden befinden.
In beiden Fällen kann der Kunde bei längeren Unterbrechungen den Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen auflösen.
VI. Haftung
1. Die Haftung jeder Partei für das eigene Verschulden oder jenes ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Partei ist ausgeschlossen, soweit
der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen,
Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren in jedem
Fall innerhalb eines Jahres ab Kenntnis.
2. Netzbetreiber sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen der Parteien.
3. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer
Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden Regelungen
geltend zu machen.
VII. Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
Die BEG kann den Vertragsabschluss von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. Die BEG kann
vom Kunden auch während des Vertrages eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch oder
ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgelehnt wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs
vorgegangen werden musste oder sonst nach den Umständen zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht
nachkommen wird. Die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bemisst sich am durchschnittlichen Lieferumfang von drei Monaten. Die BEG kann
sich aus der Sicherheitsleistung bedienen, wenn der Kunde in Verzug ist und nach einmaliger Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Die Sicherheitsleistung (Barsicherheit) wird mit dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz
verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr lang regelmäßig nach, hat die BEG die Sicherheitsleistung wieder auszufolgen bzw. von einer
Vorauszahlung abzusehen. Wird das Vertragsverhältnis gekündigt und sind alle offenen Forderungen durch den Kunden bezahlt, so wird die Sicherheitsleistung
ebenfalls umgehend ausbezahlt.
VIII. Datenschutz und Vertraulichkeit
1. Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden zur ordentlichen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet.
2. Der Kunde erteilt der BEG das jederzeit widerrufliche Recht, seine persönlichen Daten für Marktforschungs- bzw. Werbezwecke, die in ausschließlichem
Zusammenhang mit den Produkten und Leistungen der BEG stehen, zu verwenden. Der Kunde hat das Recht, seine Zustimmung jederzeit
schriftlich zu widerrufen. Die BEG verpflichtet sich im Fall des schriftlichen Widerrufs die weitere Verwendung der Daten für Marktforschungs- bzw.
Werbezwecke mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.
IX. Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung des Vertrages
Der Stromliefervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit der BEG unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen,
ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Die BEG kann Verträge mit Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen
nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche
Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich. Eine mündliche
Kündigung ist ausgeschlossen.
X. Einstellung der Versorgung, außerordentliche Kündigung
Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder die Belieferung einzustellen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
• wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
• bei Manipulation der Mess- und Datenübertragungseinrichtung durch den Kunden;
• bei Vertragswidrigkeiten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleistung einer Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung (sowie allfälligem Hinweis auf
Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mahnung auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges
nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung
zu enthalten hat. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden allfällige Boni,
Rabatte aliquot nachverrechnet.
XI. Allgemeines, Gerichtsstand, Beschwerdemöglichkeiten
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern
gesetzlich vorgesehen ist; im Falle von Unternehmen gilt eine der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende als vereinbart. Die
übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen bleiben wirksam.
1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
2. Für alle, mit diesem Vertrag im Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten, ist das am Vereinssitz der BEG sachlich zuständige Gericht zu betrauen.
Für Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß
§ 14 KSchG.
3. Wünsche, Anregungen und Beschwerden richten Sie bitte an:
Alternative Energy Bürgerenergiegemeinschaft,
Gerichtsgasse 1/1/6, 1210 Wien, E-Mail: beg@alternativeenergy.at.